| Muss ich die Polizei in meine Wohnung lassen? |
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Hier ist zu unterscheiden: a) es gibt einen Durchsuchungsbeschluss, der nicht älter, als 6 Monate ist:Dann ist die Durchsuchung zu dulden. Sie darf jedoch nicht weiter gehen, als der Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten/Angeklagten im Durchsuchungsbefehl bezeichnet ist. Einwendungen gegen die Durchsuchung, müssen in das Durchsuchungsprotokoll aufgenommen werden.
b) es gibt keinen Durchsuchungsbeschluss:Dann kann die Polizei bei sog. "Gefahr im Verzug", auch ohne diesen eine Durchsuchung vornehmen. Allerdings muss sie sich klar darüber erklären, wieso eine Gefährdung des Durchsuchungszwecks, bei Abwarten auf einen Durchsuchungsbeschluss zu besorgen ist. Besteht keine Gefahr im Verzug, macht sich die Polizei, wie jeder andere Mensch auch, der Straftat des Hausfriedensbruchs strafbar. Diese ist allerdings ein Antragsdelikt. D.h. es genügt nicht die Anzeige der Straftat, sondern es muss ein eigener Strafantrag gestellt werden.
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