Was muss ich bei einer Durchsuchung beachten?

 

 

Grundsätzlich gilt:
Sie haben das Recht zu erfahren, was Ihnen vorgeworfen wird. Dabei müssen konkrete Tatbestände genannt werden. Aufgrund einer bloßen Vermutung, die sich auf kriminalistische Erfahrung stützt, darf keine Durchsuchung stattfinden.

 

Eine Durchsuchung kann an verschiedenen Gegenständen stattfinden:

1. Person

Bei Durchsuchung Ihrer Person ist darauf zu achten, dass jene Ihre Würde nicht verletzt. So darf Sie u.a. nur durch eine gleichgeschlechtliche Person durchgeführt werden. Eine Durchsuchung auf offener Strasse, unter Ablegung der Kleider, ist unzulässig.  Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind zu wahren.

Alle beschlagnahmten Sachen müssen ins Protokoll. 

 

2. Durchsuchung von Räumen und/oder dem befriedeten Besitztum und Sachen

Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, ist dieser genau durchzulesen. Bei fehlerhaftem Durchsuchungsbeschluss, muss gegen die Durchsuchung Beschwerde eingelegt werden.

Der Umfang der Durchsuchung wird durch den Durchsuchungsbeschluss vorgegeben. Überschreitet die Polizei die Grenzen der Verhältnismäßigkeit, ist dagegen sofort Beschwerde einzulegen.

Alle beschlagnahmten Sachen müssen ins Protokoll. 

 

Bestehen Sie auf der Anwesenheit eines Anwalts.
Erfahrungsgemäß sind sowohl Durchsuchende, als auch Durchsuchter emotional angespannt. Allein die Anwesenheit eines Anwalts entspannt die Situation.
Nur ein Anwalt kann in dieser Situation die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungshandlungen und des Beschlusses erkennen.
Üblicherweise wird die Durchsuchungssituation auch genützt, in informellen Gesprächen mit dem Beschuldigten weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Ihr Anwalt wird aufpassen, dass Sie keine unbedachten Äußerungen machen.

 

Dies sind unverbindliche Rechtstipps. Eine umfassende Rechtsberatung bekommen Sie unter: 0731 / 940 248 62.