| Der Ablauf des Strafverfahrens |
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Im folgenden Artikel wird der Ablauf eines Strafverfahrens unverbindlich und skizzenhaft dargestellt. Eine seriöse und verbindliche Rechtsberatung, kann nur nach Kenntnis des Einzelfalls erfolgen.
Der Beginn des StrafverfahrensDas Strafrecht wird einschlägig, sobald einer Person eine Handlung vorgeworfen wird, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen könnte. Meist erfolgt Strafanzeige oder Strafantrag durch einen oder mehrere Geschädigte. Hierauf muss die Polizei, als Strafverfolgungsbehörde tätig werden. Das Ermittlungsverfahren beginnt.
Das ErmittlungsverfahrenÜblicherweise vernimmt die Polizei den vermeintlichen Täter zu den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen entweder persönlich durch schriftliche Ladung auf die Polizeidienststelle, telefonische Einladung zu einem Gespräch oder persönliche Mitnahme zur Polizeidienststelle oder aber durch die Zusendung eines Anhörungsbogens. Wichtig.... Sie müssen sich zur vorgeworfenen Straftat nicht äußern. Und was Sie zur Polizei gesagt haben, haben Sie gesagt! Was Sie bei einer Vernehmung oder einem lockeren inoffiziellen Gespräch mitteilen müssen, ist nur
Für Sie ist es möglicherweise von Vorteil sich erst nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt zur Sache zu äußern. Nur ein Anwalt kann z.B. vor Ihrer Vernehmung bereits Akteneinsicht beantragen. Nur ein Anwalt kann vorab herausfinden was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird. Nur ein Anwalt kann oftmals herausfinden, welche Beweise vorhanden sind. Ein Anwalt kann Ihnen während der Vernehmung dazu raten bestimmte Fragen nicht zu beantworten. Er kann dafür sorgen, dass Aussagen zu Ihren Gunsten in das Protokoll kommen. Durch Unkenntnis der persönlichen Rechte hat sich schon mancher einen positiven Ausgang des Strafverfahrens vernichtet. Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss! Daher hat jeder, einer Straftat Verdächtige, ein umfassendes Schweigerecht. Dass man sich hierauf beruft, darf nicht zu Lasten des (vermeintlichen) Täters gewertet werden. Polizisten sind wirklich sehr sehr gut darin geschult Menschen zum Reden zu bewegen. Möglicherweise wird dem Beschuldigten/Angeklagten durch den vernehmenden Polizeibeamten vermittelt, sie könnten ein "gutes Wort" beim Staatsanwalt für sie einlegen, wenn Sie sich jetzt, ohne Anwalt, umfassend äußern. Das stimmt jedoch nicht! Die Polizei hat auf den Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss! Die Polizei ist im Strafrecht lediglich ermittelnde Behörde für den Staatsanwalt. Der Staatsanwalt und nicht die Polizei entscheidet über den Umfang der Ermittlungen. Richtig ist hierbei nur, dass ein Geständnis bei der Festlegung der Strafhöhe durch das verurteilende Gericht positiv angerechnet wird. Das Geständnis kann jedoch in jeder Phase des Strafverfahrens nachgeholt werden ohne, dass dies negativ gewertet werden darf. "Bieten die Ermittlungen (der Polizei) genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie" (§ 170 Abs. 1 StPO) durch Erhebung einer Anklage oder den Erlass eines Strafbefehls, soweit nur ein Vergehen verwirklicht ist. Ist das Gericht von der Richtigkeit der Anklage überzeugt, erlässt es einen Eröffnungbeschluss oder unterzeichnet den Strafbefehl.
HauptverfahrenDas Hauptverfahren im Strafrecht ist eröffnet. Der Angeklagte erhält die Anklage zugestellt. Gleichzeitig erhält er Frist, 2 Wochen, sich zur Anklage zu äußern und Beweiserhebungen zu beantragen. Beachten Sie unbedingt die Einspruchsfrist von zwei Wochen beim Strafbefehl! Wissen Sie welche Beweise nötig sind, um Ihre Unschuld zu beweisen?
Gehen Sie bitte frühzeitig zu Ihrer Anwältin. Kooperieren Sie mit Ihrem Verteidiger. Ihre Strafverteidigerin steht auf Ihrer Seite! Es ist nun unbedingt erforderlich Akteneinsicht zu nehmen. Eine Verteidigungsstrategie muss erarbeitet werden. Nur ein erfahrener Anwalt für Strafrecht, kann Ihnen bei den folgenden Schritten weiterhelfen. Was haben die Ermittlungen tatsächlich für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt ergeben? Kann das Verfahren noch eingestellt werden? Müssen Zeugen geladen werden? Gibt es andere Beweise? Wurde ausreichend ermittelt? Wurden Fehler im Ermittlungsverfahren gemacht, die zur Unverwertbarkeit der aufgeführten Beweise führen? Welche Fakten sprechen zu Ihren Gunsten? Wie wird das Gericht die Tat bewerten? u.s.w.
Falls nötig, bestellt Ihnen das Gericht jetzt einen Pflichtverteidiger. Ein entsprechender Antrag kann auch von einem sog. Wahlverteidiger gestellt werden. Der Ausgang des Hauptverfahrens hängt von vielen Faktoren ab. Hier kann nur für den Einzelfall eine Prognose erstellt werden und in Absprache mit dem Angeklagten eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Ist mir der Erhalt des Arbeitsplatzes wichtig oder eine möglichst niedrige Strafe? Was passiert mit eventuell beschlagnahmten Sachen? Geständnis oder Schweigen? Sollen die geladenen Zeugen vernommen werden? Das Verfahren kann noch vor der Hauptverhandlung eingestellt werden oder das Verfahren wird im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Nach welcher Norm wird eingestellt? Oder, es kommt zu einem Urteil, in welchem der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Danach ist zu prüfen, ob ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) in Frage kommt. Wird das Urteil rechtskräftig, ist die darin ausgesprochene Strafe zu verbüßen, die Auflagen zu erfüllen.
VollstreckungBei Verurteilung zu einer Geldstrafe, entscheidet die Anzahl der Tagessätze über die zu verhängende Dauer der Freiheitsstrafe, sofern die Geldstrafe nicht (vollständig) bezahlt wird. Dabei gibt es u.U. die Möglichkeit, die Geldstrafe durch Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Freiheitsstrafe kann ohne oder mit Bewährung verhängt werden. Wurden Sie zu einer "Bewährungsstrafe" verurteilt, sind die Bewährungsauflagen genauestens einzuhalten. So sollten Sie die Termine mit Ihrem Bewährungshelfer unbedingt einhalten bzw. sich rechtzeitig entschuldigen, sofern Sie zu einem Termin verhindert sind. Auferlegte Arbeitsstunden sind abzuleisten. Hier besteht jedoch u.a. auch die Möglichkeit, die Arbeitsstunden in eine Geldauflage umzuwandeln, wenn Sie bspw. wieder eine Arbeit finden. Für alle Belange, die die Bewährung betreffen, ist das Gericht zuständig, das sie verurteilt hat. Es genügt i.d.R. nicht, wenn Sie Ihren Bewährungshelfer informieren. Jenes kann die Bewährung auch widerrufen - und wird es in der Regel tun - wenn fortgesetzt gegen Bewährungsauflagen verstoßen wird und/oder eine neue Straftat begangen wird. Sollten Sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sein, ist nun umgehend die Zeit Ihrer Abwesenheit zu organisieren; Sie erhalten die Ladung zum Strafantritt i.d.R. etwa 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, was jedoch von Gericht zu Gericht verschieden ist. Hier besteht die Möglichkeit, den Strafantritt, um bis zu vier Monate zu verzögern. Allerdings muss rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Ihre Rechte im Strafvollzug sind mannigfaltig. Doch oft sind die Möglichkeiten für Sie beschränkt, was oft schon an einfachen Dingen, meist jedoch der eingeschränkten Kontaktfähigkeit liegt. Und wurden Sie zu Unrecht inhaftiert, kann über das Strafrechtentschädigungsgesetz Entschädigung geltend gemacht werden.
Dies sind unverbindliche Rechtstipps. Eine umfassende Rechtsberatung bekommen Sie unter: 0731 / 940 248 62.
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