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Kann ich meine Ansprüche gegen den Täter im Strafverfahren geltend machen? |
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Grundsätzlich erlaubt die §§ 403 ff. StPO die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren, solange noch kein gerichtliches Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet wurde.
Dabei muss es sich aber, um einen zivilrechtlich einfach gelagerten Sachverhalte handeln, sonst entscheidet das Gericht nur grundsätzlich über die Entschädigungspflicht, die Höhe muss aber in einem gesonderten Verfahren nochmals verhandelt werden.
Der Vorteil des sog. Adhäsionsverfahrens ist, dass das Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert vor dem Amtsgericht geführt werden kann. Grundsätzlich besteht daher kein Anwaltszwang. Es kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt werden.
Im Verfahren gegen Jugendliche ist kein Adhäsionsantrag möglich. |
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