Freispruch im Berufungsverfahren

Das Amtsgericht Memmingen hatte die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt. Es sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte in einem Verfahren gegen einen Bekannten, vorsätzlich die Unwahrheit über seinen Aufenthaltsort während der von ihm begangenen Tat gesagt habe. Dies erfülle die Straftatbestände der Falschen uneidlichen Aussage, § 153 StGB, und der versuchten Strafvereitelung, § 258 StGB.

Die Angeklagte war sich sicher keine Falschaussage gemacht zu haben. Sie hatte auch keinen Grund gehabt, eine Strafvereitelung für den tatsächlich sehr entfernten Bekannten zu begehen.

Sie legte daher mit ihrer Verteidigerin Ulrike Mangold, Berufung beim Landgericht Memmingen ein.

Das Landgericht Memmingen sah den Sachverhalt anders, als das Amtsgericht. Es erwog den Vorschlag der Verteidigerin Rechtsanwältin Ulrike Mangold in den Aussagen der Angeklagten einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum anzunehmen. Denn die Angeklagte war sich in ihrer Erinnerung, den Bekannten gesehen zu haben, sicher. Da die Falschaussage nicht fahrlässig begangen werden kann, ist eine Verurteilung nur möglich, wenn der Täter es zumindest "billigend in Kauf genommen" hat, etwas falsches vor Gericht auszusagen.

Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Angeklagte irrte über ihre Erinnerung und war sich des Erinnerten sicher. Damit entfiel auch der Vorwurf der versuchten Strafvereitelung.Die Angeklagte wurde freigesprochen.