Gericht: Kein Berufsverbot für Erzieherin
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Weil sie einer 14-jährigen Drogen gegeben hatte, wurde eine Erzieherin verurteilt. Nun hat ein Berufungsgericht das Strafmaß deutlich reduziert.
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| Quelle: Südwest Presse vom 14.1.2012; Redakteur: Carsten Muth |
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Memmingen/Vöhringen. Das Landgericht Memmingen hat das Strafmaß gegen eine 25 Jahre alte Erzieherin verringert. Das hat Ulrike Mangold, die Anwältin der Frau, jetzt mitgeteilt. Ihre Mandantin, eine frühere Mitarbeiterin einer Jugendpsychiatrie-Einrichtung, räumte ein, im Februar 2009 in ihrer damaligen Wohnung in Vöhringen einer 15-jährigen einen Joint gegeben zu haben. Das Amtsgericht Neu-Ulm verurteilte die Erzieherin deshalb im vergangenen September in erster Instanz zu einem Jahr Haft und einer 3000.- Euro Geldauflage. Außerdem verhängte das Gericht ein einjähriges Berufsverbot. Gegen das Urteil legte die Anwältin der 25-Jährigen Berufung vor dem Landgericht Memmingen ein.
Vor der dortigen kleinen Strafkammer wurde der Fall nun erneut verhandelt.
Ergebnis: Die in Neu-Ulm verhängte Geldstrafe wurde nicht bestätigt, das Berufsverbot gegen die Frau gar aufgehoben. Die Erzieherin muss nun lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro zahlen. Die Kammer sah die Vorraussetzungen eines Berufsverbots nicht erfüllt, da die 25-Jährige das Cannabis in privater Umgebung und nicht in Ausübung Ihres Berufes weitergeben hatte. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Berücksichtigt wurde am Landgericht Memmingen auch das Geständnis der Angeklagten. "Das ist ein richtig schöner Erfolg für meine Mandantin und mich", sagte Anwältin Ulrike Mangold. Während der ersten Verhandlungen in Neu-Ulm hatte die Angeklagte zumeist zu den Vorwürfen geschwiegen und sich auf Erinnerungslücken berufen. Die Verteidigerin ist überzeugt, dass ihre Mandantin aus ihrem Fehler gelernt hat. Die 25-Jährige wolle mit ihrer Drogenvergangenheit abschließen. Derzeit befindet sie sich in stationärer Behandlung. Dort macht sie eine Drogentherapie. "Die Strafe ermöglicht ihr einen Neustart ins Leben, unter der Ausübung ihres bisherigen qualifizierten Berufes, sobald sie die Therapie beendet haben wird.
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