Nachstellung, "Stalking", StGB § 238 Abs. 1 - Beharrliches Nachstellen, schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung


1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten. Eine in jedem Einzelfall Gültigkeit beanspruchende, zur Begründung der Beharrlichkeit erforderliche (Mindest-) Anzahl von Angriffen des Täters kann nicht festgelegt werden.


2. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen.


3. § 238 StGB ist kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Op-fers führen, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitli-chen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen sind.
(BGH, Beschluss vom 19. November 2009, 3 StR 244/09 - LG Lüneburg)

Der Tatbestand des § 238 StGB soll den individuellen Lebensbereich, die Freiheit einer Person, schützen. Es ist jedoch erforderlich, dass der oder die Täter ein Verhalten zeigen, dass über die "bloße" Belästigung hinausgeht. Hier ist der Einzelfall zu prüfen. Da es sich noch,  um einen relativ jungen Tatbestand handelt, werden die Charakteristika noch von den Gerichten herausgearbeitet.

Einzelne Kriterien:

Auch wenn eine Täterin beharrlich ihrem Opfer nachstellt (hier: über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr durch persönliche Besuche, auch durch Eindringen durch die Terrassentür, Telefonate, E-Mails, auch mehrmals täglich), verneinte das OLG Rostock (Entsch. v. 27.05.2009, Az.: 1 Ss 96/09 I 40/09) die schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des gestalkten Opfers.

- Dieser hätte sich zunächst durch Einrichten einer Fangschaltung und Aussprechen von Hausverboten in der Universität (die Täterin besuchte seine Vorlesungen, als Gasthörerin) schützen müssen.

- Das Opfer war nicht zivilrechtlich gegen die Täterin vorgegangen.

- Er ging noch alleine aus dem Haus.

- Das Lüften des Hauses mit gekippten und nicht mehr offenen Fenstern, das ständige Verschließen der Hof- und Haustür, beeinträchtigt die Lebensgestaltung nicht über das übliche Maß hinaus.