Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Im Wirtschaftsstrafrecht, als Teilgebiet des Strafrechts, gelten grundsätzlich die gleichen prozessrechtlichen Regeln, so dass auf die Ausführungen zum Ablauf des Strafverfahrens verwiesen werden kann.

Die häufigsten Auslöser für staatsanwaltschaftliche, kartellrechtliche oder steuerliche Ermittlungsverfahren sind (anonyme) Anzeigen von Mitbewerbern, unzufriedenen Mitarbeitern oder auch (Ex-)Ehefrauen. In Verdacht geraten Unternehmen aber auch häufig durch steuerliche, steuerstrafrechtliche oder strafrechtliche Verfahren gegen andere Unternehmen oder deren Geschäftsführer.

Die Außenprüfer des Finanzamtes sind in etwas eingeschränktem Rahmen verpflichtet, den Verdacht einer Straftat der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Hierbei stellt sich oft die Problematik, ob die durch steuerliche Verfahren gewonnenen Erkenntnisse, für strafrechtliche Verfahren verwendet werden dürfen.

 

Die gängigsten Delikte des Wirtschaftsstrafrechts sind die unter dem Oberbegriff "Korruption" erfassten Delikte:

- Vorteilsannahme, § 331 StGB und Vorteilsgewährung, § 333 StGB

- Bestechlickeit, § 332 StGB, und Bestechung, § 334 StGB

- Bestechlichkeit und Besteckung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB

- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen und im ausländischen Wettbewerb, § 298 StGB

 

Ferner gibt es die typischen Begleittaten, wie

- Betrug, § 263 StGB

- Untreue, § 266 StGB

- Urkundenfälschung, § 267 StGB, oder Fälschung technischer Aufzeichnung bzw. beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269 StGB

 

Kommt ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, werden häufig folgende Straftatbestände erfüllt:

- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
meist durch Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen

- Verletzung der Verlustanzeige, als Geschäftsführer einer GmbH, § 84 GmbHG

die Insolvenzstraftaten, wie

-Bankrott, § 283 StGB

- Verletzung der Buchführunspflicht, § 283b StGB

- Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung, §§ 283 c, d StGB

- Verspätete oder unterlassene Insolvenzantragsstellung gem. § 15a Abs. 4 InsO ("Insolvenzverschleppung")

 

Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Durchsuchung von Firmengebäuden erforderlich. Die Beschlagnahme von Geschäftscomputern und -ordnern mit laufenden Geschäftsvorfällen, macht ein Unternehmen in der Regel handlungsunfähig.  Eine Anhörung findet vor einer Unternehmensdurchsuchung nicht statt.

Daher sollte sich jedes Unternehmen außerhalb jedes Verdachtsfalls im Rahmen einer Compliance Organisation, strukturierte Anweisungen erteilen, wie im Falle einer Durchsuchung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verfahren vorzugehen ist, um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten.

Normen des Wirtschaftsstrafrechts finden sich nicht nur im StGB, sondern in vielen anderen Rechtsbereichen, wie dem HGB (Handelsgesetzbuch), dem GmbH-Gesetz, der Insolvenzordnung (InsO), dem Produkthaftrecht, dem Außenwirtschaftskontrollgesetz, dem Kartellrecht u.s.w.

 

Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang auch das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Über den § 30 OWiG ist es den Staatsanwaltschaften möglich, neben oder losgelöst vom Täter, eine Geldbuße von bis zu 1 Mio Euro gegen das Unternehmen zu verhängen. Sofern der wirtschaftliche Vorteile der rechtswidrigen Tat diesen Betrag übersteigt, kann die Geldbuße auch höher ausfallen.

 

Daneben sind im Wirtschaftsstrafrecht auch die außerstrafrechtlichen Folgen für die Unternehmensführung oder das Unternehmen zu beachten:

Abgesehen vom Reputationsverlust des Unternehmens und seiner Führungskräfte, wird die Vorstrafe auch in verschiedenste Register eingetragen.

Es ist möglich ein Berufsverbot im Urteil auszusprechen. Daneben kann die Verurteilung wegen einiger wirtschaftsstrafrechtlicher Delikte, wie Insolvenzstraftaten, unrichtige Darstellung seiner Geschäftsberichte, Betrug, Untreue u.s.w. zur Ungeeignetheit, das Amt eines Geschäftsführers zu bekleiden, führen.

Dem Unternehmen wird die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen untersagt.

Schließlich wird regelmäßig der Verfall, §§ 73 ff. StGB angeordnet. Damit wird der Gewinn des Unternehmens, welcher durch die Tat erlangt wurde, beschlagnahmt und geht schließlich per Arrest in das Eigentum des Staates über.

Dei Verteidigung bei Korruption und anderen Wirtschaftsstraftaten, erfordert wegen der Komplexität des Wirtschaftsrecht und der vielfältigen Folgen - meist für den ehemaligen Geschäftsführer - besondere Kenntnisse des Strafverteidigers, der sich auch nicht scheuen sollte, mit anderen Experten, wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zusammen zu arbeiten.